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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 263 4.1.8.1 Werbungskosten, Werbungskostenpauschale Werbungskosten sind Aufwendungen des Arbeitnehmers zur  Erwerbung  Sicherung und  Erhaltung der Einnahmen. Solche Werbungskosten sind zum Beispiel Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Gewerkschaftsverbänden oder Fachliteratur. Nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG kann ohne Einzelnachweis eine Arbeitnehmer-Pauschale in Höhe von 1.000,00 € Steuer mindernd angesetzt werden. Höhere Werbungskosten sind einzeln nachzuweisen. Handelt es sich jedoch bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit um Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG beträgt der Pauschbetrag nur 102,00 €. 4.1.8.2 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung werden Angaben zu den Beiträgen des Arbeitnehmers zur gesetzlichen (alternativ auch der privaten Basisversicherung) Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen. Diese Angaben sind für die spätere Steuererklärung (die Beiträge werden als Sonderausgaben berücksichtigt) notwendig. Arbeitnehmer können bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt seit 01. Oktober 2015 die Lohnsteuerfreibeträge (§ 39 a EStG) im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer für zwei Jahr beantragen. Ergibt sich während der Zweijahresfrist eine Erhöhung eintragungsfähiger Freibeträge, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Die beantragten Freibeträge werden durch das Finanzamt in der ELSTAM-Datenbank eingetragen. Die Daten stehen damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung. 4.1.8.3 Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite / Anzeigepflicht (Rabattgewährung) Anzeigepflicht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat gemäß § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG die Anzeigepflicht, die von einem Dritten gewährten Bezüge als Arbeitslohnzahlung am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes gegenüber dem Arbeitgeber anzugeben. Zu den Bezügen Dritter zählen Rabattgewährungen, Preisvorteile oder sonstige Geld- bzw. Sachzuwendungen, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der geldwerten Vorteile mitgewirkt hat. Anzeigepflicht des Arbeitgebers: Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, obwohl Bezüge Dritter gewährt wurden, oder macht er erkennbar unrichtige Angaben, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Bewertung des geldwerten Vorteils: Auf die von Dritten gewährten geldwerten Vorteile ist die Freigrenze von monatlich 44,00 € nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG anzuwenden. Stand: August 2018  Carl Gerber Verlag GmbH


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