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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 265 Weitere steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers: Diese Leistungen können zum Beispiel auch durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt werden. Die Kosten dazu muss der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlen. Mit den vom Bundesrat im Oktober 2014 beschlossenen Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 wurde eine Erhöhung von steuerfreien Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer (zum Beispiel ein Blumenstrauß oder ein Abendessen anlässlich eines Jubiläums) auf 60,00 € (bisher 40,00 €) vorgenommen. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden und ein Nachweis geführt wird, dass die Leistungen für entsprechende Zwecke (Unterbringung und Betreuung in geeigneten Einrichtungen, wie zum Beispiel in Kindergärten, Kindertagesstätten, Internaten oder bei Tagesmüttern) erbracht wurden. 4.1.8.4 Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesministerium für Arbeit haben das Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis auf Grund datenschutzrechtlicher sowie dvtechnischer Probleme eingestellt und die bisher erhobenen Daten gelöscht. Das neue Verfahren mit der Bezeichnung „OMS“. OMS steht für 'Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung' wurde mit dem 5. und 6. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze umgesetzt. 4.1.8.5 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM steht als Akronym für Elektronische LohnSteuer Abzugs Merkmale und wird umgangssprachlich auch als die “elektronische Lohnsteuerkarte” bezeichnet. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale starteten stufenweise bereits in 2013.  ELStAM sind erstmalig für den Lohnzahlungszeitraum seit 2013 möglich.  Die Umstellung auf das elektronische Verfahren muss zeitgleich für alle Arbeitnehmer durchgeführt werden.  Grundsätzlich gibt es keine Umkehr zum Papierverfahren, wenn auf das elektronische Verfahren umgestellt wurde. Arbeitgeber sind verpflichtet  dem Finanzamt alle neu eingestellten Mitarbeiter auf elektronischem Weg zu melden  die Arbeitnehmerdaten (ELStAM) ihrer eigenen Mitarbeiter anzufordern (jedoch keine Daten von Bewerbern)  die Beendigung eines Arbeitsverhältnisse elektronisch zu melden.  Arbeitnehmer brauchen bei einem Arbeitgeberwechsel keine Meldung an das Finanzamt abgeben. Die allgemeingültigen Steuerdaten (z. B. Steuerklasse oder Kinderfreibetrag) werden durch das BZSt automatisch gebildet und vorgehalten. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis seine Steuer- Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mit. Der Arbeitgeber kann unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer mit diesen Daten die Lohnsteuermerkmale seines Arbeitnehmers beim BZSt durch Datenfernübertragung abrufen. Anschließend kann er die Daten in das Lohnkonto des Arbeitnehmers übernehmen (§ 39 e Abs. 4 EStG). Alle Änderungen der Merkmale werden nur noch vom Finanzamt vorgenommen. Die ELStAM-Daten unterliegen sehr strengen Zweckbestimmungsvorschriften. Grundlage für die Übermittlung und Speicherung sind § 39 e EStG sowie § 139 b AO. Nur die aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf berechtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, entfällt auch die Berechtigung ELStAM-Daten abzurufen. Arbeitnehmer/innen können durch einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf ihrer Daten benennen, aber auch von der Abrufberechtigung ausschließen (Positivliste, Teilsperrung sowie vollständige Sperrung). Erhält ein Arbeitgeber auf Grund einer Sperre keine ELStAM-Daten, so erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI. Stand: August 2018  Carl Gerber Verlag GmbH


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