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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

282 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau Versicherungsteuer Der allgemeine Steuersatz beträgt bei Versicherungen 19 % und wird aus der Bemessungsgrundlage (Jahresentgelt in Form von Beiträgen oder Prämien) berechnet. Bei Versicherungen gegen Hagelschäden ist die Bemessungsgrundlage die Versicherungssumme. Je nach Versicherungsart gibt es besondere Steuersätze bzw. eine andere Bemessungsgrundlage (siehe § 5 und 6 VerStG), zum Beispiel:  19 % auf Beiträge zur Hausratversicherung, wenn Feuerschäden mitversichert sind, aus 85 % des Versicherungsentgelts  19 % auf Beiträge zur Gebäudeversicherung, aus 86 % des Versicherungsentgelts oder  22 %, wenn Feuerschäden versichert sind, aus 60 % des Versicherungsentgelts  3,8 % auf Beiträge zur Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr  bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts (Eintrag im deutschen Seeschiffsregister erforderlich) Ausgenommen von der Steuerpflicht sind z. B. Beiträge zur privaten Lebensversicherung und zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (siehe § 4 VerStG). Die Versicherungsteuer wird von der Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Beitragsrechnung berechnet und abgeführt. Grunderwerbsteuer Beim Erwerb eines inländischen Grundstückes fällt Grunderwerbsteuer an. Das BGB definiert in den §§ 873 ff. das Grundstück. Bestandteile eines Grundstücks sind neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (z. B. Gebäude) Den Grundstücken stehen Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte (z. B. Eigentumswohnungen) gleich. Als Bemessungsgrundlage dieser Steuer dient der Wert der Gegenleistung, dies ist in der Regel der Kaufpreis. Seit 01.09.2006 dürfen die Bundesländer gemäß Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz den Steuersatz selbst festlegen. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug der Steuersatz einheitlich 3,5 % der Bemessungsrundlage. Für Bayern gilt ein Steuersatz von 3,5 % Einen höheren Steuersatz erheben beispielsweise  Baden-Württemberg 5,0 % (seit 05.11.2011)  Berlin 6,0% (seit 1.1.2014)  Bremen und Niedersachsen 5,0 % (seit 01.01.2104)  Hamburg 4,5% (seit 1.1.2009)  Hessen 6,0 % (seit 01.08.2014)  Nordrhein-Westfalen 6,5 % (seit 01.01.2015)  Saarland 6,5 % (seit 01.01.2015)  Sachsen-Anhalt 5,0% (seit 1.3.2012) und  Schleswig-Holstein 6,5 % (seit 01.01.2014) an Grundsteuer. Kraftfahrzeugsteuer Die Kraftfahrzeugsteuer(Kfz-Steuer) ist eine Verkehrsteuer deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Grundlage für die Erhebung der der Kfz-Steuer ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (Kraft- StG)  Bearbeitung der Kfz-Steuer durch Hauptzollamt: Seit 14. Februar 2014 haben die Hauptzollämter die Bearbeitung der Kraftfahrzeugsteuer von den Finanzämtern übernommen.  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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