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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

284 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau Das Gesetz beschreibt 2 Säulen der Förderung: 1. Für seit 01.01.2016 zugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt rückwirkende eine 10- jährige Steuerfreiheit (bisher betrug die Steuerfreiheit 5 Jahre). Die Steuerfreiheit gilt für Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder. 2. Die Ladeinfrastruktur soll durch steuerliche Anreize für Arbeitgeber, die Ladestationen errichten und die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer, die unentgeltlich die Ladestationen nutzen können, verbessert werden. Erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ladevorrichtungen oder gibt der Arbeitgeber Zuschüsse, wenn sich der Arbeitnehmer Ladevorrichtungen installiert, kann dies vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine dritte Säule wurde bereits gesetzlich verabschiedet, die ab gilt 18. Mai 2015. Danach wird für die Neuanschaffung von reinen Elektrofahrzeugen eine Prämie von 4.000,00 € gezahlt. Für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge wird eine Kaufprämie von 3.000,00 € gezahlt. Die Prämie wird bis längstens 30. Juni 2019, maximal aber bis zu 600 Millionen € Gesamtsumme gezahlt. Verbrauchssteuern Verbrauchssteuern sind zum Beispiel die Mineralölsteuer, die Stromsteuer und die Tabaksteuer. Die Steuer wird hier auf den Verbrauch erhoben. In diesen Bereich fallen auch die zu besteuernden Luxusgüter. Besondere Steuerarten Zu den besonderen Steuerarten zählen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag wurde zur Deckung der Kosten, die durch die deutsche Wiedervereinigung entstanden sind, eingeführt. Dieser wird in Form einer Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer bzw. auf die Körperschaftsteuer erhoben und beträgt derzeit 5,5 %. Kirchensteuer: Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können Steuern gegenüber ihren Mitgliedern erheben. Die Bundesländer sind dabei verpflichtet, den Kirchen bei der Steuererhebung Amtshilfe zu leisten. Dies geschieht z. B. im Rahmen der Lohnsteuerberechnung bei einer Gehaltsabrechnung oder beim Einbehalt von Steuern bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Gehört also ein Steuerpflichtiger einer berechtigten Religionsgemeinschaft an, wird auf Basis der Lohnsteuer oder der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer abhängig von dem im betreffenden Bundesland gültigen Steuersatz einbehalten (siehe Punkt 2.7.6.10 „Berechnung der Abgeltungsteuer bei Zinseinnahmen - ohne und mit Kirchensteuer“ und 2.7.6.11 „Automatisches Kirchensteuerabzugsverfahren). Kirchensteuersätze der Bundesländer: Baden-Württemberg und Bayern erheben 8,0 % Kirchensteuer, alle anderen Bundesländer erhaben 9,0 %. Direkte und indirekte Steuern Direkte Steuern zeichnen sich dadurch aus, dass sie vom Finanzamt festgesetzt und vom Steuerschuldner erhoben werden. Eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich. Zu den direkten Steuern (aus dem Einkommen oder Vermögen) gehören unter anderem die  Körperschaftsteuer  Einkommensteuer  Abgeltungsteuer  Solidaritätszuschlag  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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