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Weitere Bestimmungen:
A. Zweckbestimmung
1. Die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen dienen der Sicherung einer
Geldforderung.
2. Sonstiger Sicherungszweck:
Beschreibung der Forderung(en):
B. Tilgungsbestimmung
Zahlungen an die Gläubigerin erfolgen nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschuld oder zur
Befreiung von der Haftung aus dem Schuldanerkenntnis, sondern nur zur Begleichung der durch
die Grundschuld gesicherten, unter Ziffer I dieser Weiteren Bestimmungen beschriebenen,
Forderungen des Gläubigers. Ist der Eigentümer nicht zugleich Schuldner der persönlichen
Forderung der Gläubigerin, so gelten seine Zahlungen bis zur vollständigen Befriedigung der
Gläubigerin als Sicherheitsleistung. Werden mehrere Forderungen durch die Grundschuld
gesichert, gilt § 366 Abs. 2 BGB.
C. Verwertungsbefugnis
(1) Die Fälligkeit des Grundschuldkapitals bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
des § 1193 BGB.
(2) In einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Gläubigerin nicht verpflichtet, einen Betrag
aus der Grundschuld geltend zu machen, der über die gesicherten Forderungen hinausgeht.
Sie ist berechtigt, auf den seine Forderung betragsmäßig übersteigenden Teil der
Grundschuld zu verzichten und wird ermächtigt, den Antrag auf Eintragung des Verzichts im
Grundbuch zu stellen.
(3) Der Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen erlischt, wenn die Grundschuld
aufgrund einer vom Gläubiger erteilten Bewilligung gelöscht wurde und die der
Sicherungsabrede zugrundeliegende(n) Verbindlichkeit(en) vollständig abgelöst ist/sind.
D. Abtretung von Rückgewähransprüchen