5 BGBEG
(5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden
Fassung ist auf Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung
oder Bewilligung erklärt wurde und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsregister
erfolgte.
§ 54
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Fassung ab 1.1.2023 (BGBl. 2021 I S. 882)
(1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 bestehende Geschäftsfähigkeit besteht
fort.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2023 wird die Bestellung eines
Gegenvormunds und eines Gegenbetreuers wirkungslos.
(3) Ist am 1. Januar 2023 ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt,
ist der Aufgabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe des § 1815 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ändern.
(4) 1Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bestehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer
1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung.
2Bei der nächsten Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der
Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach
§ 1831 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreuungsgericht über den
Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu entscheiden.
(5) Betreuer, die erstmals durch § 1859 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
befreit sind, haben bis zum Ablauf des am 1. Januar 2023 noch laufenden Betreuungsjahres
Rechnung zu legen.
(6) Auf vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale
Privatrecht anwendbar.
§ 59
Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur
Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Fassung ab 1.7.2023 (BGBl. 2021 I S. 2947)
1Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2In
§ 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen
an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.
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