GrEStG 410
5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen
der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a. der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im
Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader
Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind
bürgerlich-rechtlich erloschen ist. 2Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder
gleich. 3Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten
oder deren Lebenspartner gleich;
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. 2Den Teil -
nehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre
Lebenspartner gleich;
8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses.
2Voraussetzung ist, dass für den Rechtsvorgang, durch den
der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum
an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. 3Die Anwen
dung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 4
Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen
Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere
juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher
Art dient;
2. der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat, wenn das
Grundstück für die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten
dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;
…
6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen.
§ 5
Übergang auf eine Gesamthand
(1) 1Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft
zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der
Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am
Grundstück entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes
optiert hat, es sei denn… 3Satz 1 gilt nicht für …
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Steuerrecht