410 GrEStG
(2) 1Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so
wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen
der Gesamthand beteiligt ist. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers
am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang
des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. …
§ 6
Übergang von einer Gesamthand
(1) 1Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der
Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der
Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen
der Gesamthand beteiligt ist. 2Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand
übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die
Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis
abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
(2) 1Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der
Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben,
zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. 2Geht ein
Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders
über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines
Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. 2Absatz 1 ist insoweit
nicht entsprechend anzuwenden, als sich …
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als
1. ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von
zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder
2. die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb
der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden
ist oder
3. bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2
oder Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb
von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der
Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben
hat, es sei denn, einer der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsvermögen durch
diesen Erwerber – im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat zu einem
steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.
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