435 Merkblatt über steuerliche Beistandspflichten
A. Vorbemerkungen
1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die
wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
2. Geschlechterspezifische Bezeichnungen werden aus Vereinfachungsgründen
lediglich in der männlichen Form verwendet.
3. Die aktuelle Fassung dieses Merkblattes kann auf der Internetseite des Ministeriums
der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (www.mf.sachsenanhalt.de
Startseite Steuern Broschüren, Infos, Formulare Merkblatt über die
steuerlichen Beistandspflichten der Notare …) abgerufen werden.
4. Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den
Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de Startseite
Service Behördenwegweiser Finanzverwaltung der Länder) abgefragt
werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich
zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgegebene Aufgaben einzelner
Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden
können.
B. Grunderwerbsteuer
1 Maßgebende Vorschriften
Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare
ergeben sich aus folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:
• §§ 18, 20, 21 und 22a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG),
• § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO).
2 Zuständiges Finanzamt
2.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung (Tz. 2.2) und in den Fällen des
§ 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung (Tz. 2.3 und
2.4) zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).
2.2 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt (Belegenheitsfinanzamt)
zu richten, d. h. an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück
oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt (§ 17 Abs. 1 Satz 1
GrEStG),
• wenn sich ein Rechtsvorgang auf ein Grundstück oder mehrere Grundstücke
bezieht, die im Bezirk nur eines Finanzamts liegen,
• wenn sich ein Rechtsvorgang auf ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche
Einheit von Grundstücken (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) bezieht, das bzw. die
in den Bezirken verschiedener Finanzämter eines Landes liegt,
• wenn bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
oder in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG nicht die
Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(Tz. 2.4) erfüllt sind.
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