§ 61
Übergangsvorschrift zum
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Fassung ab 1.1.2024 (BGBl. 2021 I S. 3436))
BGBEG 5
1Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024
geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter
anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung
dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb
dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters
führender Grund eintritt. 2Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss
zurückgewiesen werden.
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Grundgesetz