500 GNotKG
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Teil 1
Gerichtsgebühren
(vom Abdruck wurde abgesehen)
Teil 2
Notargebühren
Vorbemerkung 2:
(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter
Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Akten verwahrer gemäß § 51
BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am
Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame
Geschäftsräume unterhält, gleich.
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbe freiung gewäh -
ren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kosten erstattung zwischen
den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit
auch für den Notar.
(3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter
Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren
Vorbemerkung 2.1:
(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung
der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes)
einschließlich der Beschaffung der Information.
(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und
4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die
Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen
Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.