GNotKG 500
Gebühren oder Satz
der Gebühr nach
701
Kostenrecht
und Tabellen
Nr. Gebührentatbestand § 34 GNotKG
Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
– Tabelle B
Vorbemerkung 2.3.6:
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung
anzuwenden.
23600 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
23601 Aufnahme einer Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
23602 Abhaltung eines Versteigerungstermins:
für jeden Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn
zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.
23603 Beurkundung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift
über die Versteigerung erfolgt und wenn
1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der
Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt, oder
2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben,
oder
3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.
Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen
für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft
übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in
dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.
Abschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
23700 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen
Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem
Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg
entnommen werden.
23701 Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur
Abgabe von Geboten:
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . 0,5