GNotKG 500
Gebühren oder Satz
der Gebühr nach
703
Kostenrecht
und Tabellen
Nr. Gebührentatbestand § 34 GNotKG
Abschnitt 9
TeiIungssachen
– Tabelle B
Vorbemerkung 2.3.9:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses
und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem
Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird.
23900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0
23901 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung
durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet,
ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf . . . . . . . . . . . . . . 1,5
23902 Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung
wegen Unzuständigkeit an einen anderen
Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf . . . 1,5
– höchstens 100,00 ¤
23903 Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen
oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die
Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Hauptabschnitt 4
Entwurf und Beratung
Abschnitt 1
Entwurf
Vorbemerkung 2.4.1:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens
ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines
Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2
Abs. 2.