500 GNotKG
Gebühren oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand § 34 GNotKG
– Tabelle B
(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder
mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen, entstehen für
die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.
(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt,
aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. Dies gilt nicht für die
Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der
Grundbuchordnung.
(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde ,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
(5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten
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Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf).
Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs
ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr
für das Beurkundungsverfahren angerechnet.
(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs
bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden.
24100 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0
– mindestens
120,00 ¤
24101 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0
– mindestens
60,00 ¤
24102 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde . . . . . . . . . 0,3 bis 0,5
– mindestens
30,00 ¤
24103 Auf der Grundlage eines von demselben Notar
gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren
statt:
Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich
jeweils um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Gebühr für das
Beurkundungsverfahren