GNotKG 500
Gebühren oder Satz
der Gebühr nach
705
Kostenrecht
und Tabellen
Nr. Gebührentatbestand § 34 GNotKG
Abschnitt 2
Beratung
– Tabelle B
24200 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand
nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen
Verfahrens oder Geschäfts ist.
(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines
anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist
die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren
oder Geschäft anzurechnen.
24201 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand
sein und die Beurkundungsgebühr
würde 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 0,5
24202 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand
sein und die Beurkundungsgebühr
würde weniger als 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
24203 Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung
einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0
Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über
die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden
Amtspflichten hinaus berät.
Hauptabschnitt 5
Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse
(§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
25100 Beglaubigung einer Unterschrift, Handzeichen oder qualifizierte
elektronische Signaturen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,2
(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 – mindestens
Abs. 2 genannten Fällen. 20,00 ¤
(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer höchstens 70,00 ¤
Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierter elektronische
Signaturen, abgegolten, wenn diese in einem einzigen
Vermerk erfolgt.