500 GNotKG
25101 Die Beglaubigung erfolgt für
706
1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen
eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben
ist,
2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung
sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag
gemäß § 13 der Grundbuchordnung,
3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß
§ 26 Abs. 4 WEG:
Die Gebühr 25100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 ¤
25102 Beglaubigung von Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 ¤
(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale für jede
erhoben. angefangene Seite
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung – mindestens
1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar auf- 10,00 ¤
genommenen oder entworfenen oder in Urschrift in seiner
dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und
2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise
über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der
vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12
des Beurkundungsgesetzes).
(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches
Dokument übertragenes Schriftstück, insbesondere
wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen
Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes).
25103 Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt
ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten
Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 ¤
25104 Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder
Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig
sind, einschließlich der Identitätsfeststellung,
wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes
hinaus selbständige Bedeutung hat . . . 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung
eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.
Gebühren oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand § 34 GNotKG
– Tabelle B