Testamentsregister-Gebührensatzung
(ZTR-GebS)
ZTR-GebS 560
vom 24. November 2011 (DNotZ 2011, 882), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur
Änderung der Testamentsregister-Gebührensatzung vom l. Oktober 2021 (DNotZ 2021, 20)
§ 1
Gebühren
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt als Registerbehörde Gebühren für die Aufnahme
von Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister nach § 34a Absatz 1 Satz 1
und Satz 2 BeurkG, § 347 Absatz 1 Satz 1 FamFG und § 78d Absatz 4 Satz 1 BNotO.
(2) 1Je Registrierung (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ZTRV) beträgt die Gebühr 12,50 €. 2Wird die
Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt
sie 15,50 € je Registrierung. 3Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Verwahr -
datensatz innerhalb von sieben Tagen nach der Registrierung gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1
ZTRV gelöscht wird.
(3) Zahlt der Kostenschuldner die Gebühr nach Absatz 2 Satz 2 nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Registrierung, erhöht die Registerbehörde die Gebühr um
5 €, wenn sie trotz Androhung der Erhöhung nicht innerhalb von zehn Tagen vollständig
bezahlt wird.
§ 2
Kostenschuldner, Fälligkeit und Vorschuss
(1) Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser (§ 78g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO).
Der Melder übermittelt mit jeder Registrierung eine ladungsfähige Anschrift des Kos -
tenschuldners an die Registerbehörde, soweit diese nicht darauf verzichtet.
(2) Die Gebühr ist mit der Registrierung der Verwahrangaben für den jeweiligen Erblasser
nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ZTRV sofort fällig.
(3) Wird die Gebühr durch den Melder entgegengenommen (§ 78g Absatz 2 Satz 3
BNotO), kann er vom Kostenschuldner die Zahlung eines die Eintragungsgebühr
deckenden Vorschusses verlangen.
§ 3
Art der Gebührenerhebung durch Notare
(1) 1Gebühren für die Registrierung von Verwahrangaben, die durch notarielle Melder
übermittelt werden, nimmt der jeweilige Notar für die Registerbehörde entgegen
(§ 78g Absatz 2 Satz 3 BNotO). 2Die Registerbehörde zieht die nach Satz 1 entgegenzunehmenden
Gebühren vom notariellen Melder auf der Grundlage einer Sammelabrechnung
frühestens am zehnten Tag des Folgemonats ein. 3Der Notar erteilt
der Registerbehörde eine entsprechende Einzugsermächtigung für ein inländisches
Bankkonto. 4Die Registerbehörde kann einen Melder von dem Entgegennahme- und
Abrechnungsverfahren nach diesem Absatz ganz oder teilweise freistellen und die
Gebühren unmittelbar vom Kostenschuldner erheben.
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Kostenrecht
und Tabellen