560 ZTR-GebS
(2) 1Kann der Notar eine von der Registerbehörde abgerechnete und eingezogene
Gebühr nicht erlangen, obwohl er deren Zahlung vom Kostenschuldner verlangt und
mindestens einmal angemahnt hat, wird ihm diese auf Antrag zurückerstattet. 2Die
Gebühr wird sodann nach § 1 Absatz 2 Satz 2 neu festgesetzt und unmittelbar durch
die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben.
§ 4
Art der Gebührenerhebung bei Gerichten und Konsulaten
(…)
§ 5
Unrichtige Sachbehandlung, Ermäßigung und
Absehen von der Gebührenerhebung
(1) Eine Gebühr, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wäre, wird
nicht erhoben.
(2) Die Registerbehörde kann Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung von Gebühren
absehen, wenn ihr dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten
erscheint, insbesondere wenn und soweit die Gebührenerhebung eine unzumutbare
Härte für den Kostenschuldner darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der
Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden
Gebühr stünde.
§ 6
Inkrafttreten
(…)
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