§ 5
Art der Gebührenerhebung
562 UA-GebS
(1) 1Ist Gebührenschuldner,*) wer zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle
Amtshandlung verpflichtet ist, nimmt der Notar die Gebühren, die für die Aufnahme
eines elektronischen Dokuments im Elektronischen Urkundenarchiv entstehen, für
die Urkundenarchivbehörde vom Gebührenschuldner entgegen. 2Die Urkunden -
archiv behörde zieht die nach Satz 1 entgegenzunehmenden Gebühren auf der
Grundlage einer Sammelrechnung von dem Notar ein. 3Der Notar erteilt der Urkundenarchivbehörde
ein Lastschriftmandat für ein inländisches Bankkonto.
(2) 1Kann der Notar eine von der Urkundenarchivbehörde abgerechnete und eingezogene
Gebühr nicht erlangen, obwohl die Zahlung vom Gebührenschuldner verlangt
und mindestens einmal angemahnt wurde, wird diese auf Antrag zurückerstattet. 2Die
Gebühr wird in diesem Fall unmittelbar durch die Urkundenarchivbehörde vom Gebührenschuldner
erhoben. 3Dazu teilt der Notar der Urkundenarchivbehörde den Vorund
Nachnamen sowie die Anschrift des Gebührenschuldners mit.
(3) 1Im Fall des Absatz 2 erhöht sich die Gebühr um den Betrag von 3 Euro für jeden
Gebührenschuldner, gegenüber dem die Urkundenarchivbehörde die Gebühr geltend
macht. 2Die Urkundenarchivbehörde soll gleichzeitig nur einen Gebührenschuldner in
Anspruch nehmen. 3Zahlt der Gebührenschuldner die Gebühr im Fall des Absatz 2
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, erhöht sich die Gebühr um 5 Euro,
wenn sie trotz Androhung der Erhöhung nicht innerhalb von zehn Tagen vollständig
bezahlt wird.
§ 6
Art der Gebührenerhebung bei Notaren, Staatskasse und Notarkammern
(1) 1Ist der Notar selbst Gebührenschuldner,*) erhebt die Urkundenarchivbehörde die
Gebühren bei ihm. 2Der Notar erteilt der Urkundenarchivbehörde ein Lastschriftmandat
für ein inländisches Bankkonto.
(2) 1Ist die Staatskasse oder die Notarkammer Gebührenschuldner, erhebt die Urkundenarchivbehörde
die Gebühren bei diesen. 2Die Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarungen
geregelt werden.
§ 7
Absehen von der Gebührenerhebung
Die Urkundenarchivbehörde kann von der Erhebung von Gebühren absehen, wenn dies
durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und
soweit die Gebührenerhebung eine unzumutbare Härte für den Gebührenschuldner
darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand
außer Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Gebühr stünde.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(…)
*) Red. Korrektur.
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