Gebührensatzung für das notarielle Videokommunikationssystem
(NotViKo-GebS)
Ausfertigung vom 2.5.2022 verkündet in DNotZ 2022,403
Vorbemerkung
Auf Grund des § 78q Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 BNotO hat die 125. Generalversammlung
der Bundesnotarkammer am 8. April 2022 die Gebührensatzung für das
notarielle Videokommunikationssystem wie folgt beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt zur Finanzierung des Videokommunikationssys -
tems nach § 78p Absatz 1 BNotO Grundgebühren und fallbezogene Gebühren, zu deren
Zahlung die Notare verpflichtet sind.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht für einen Kalendermonat, wenn der Notar am fünfzehnten
Tag dieses Monats aufgrund der Eintragung in das Notarverzeichnis an das
Videokommunikationssystem angeschlossen ist. 2Notariatsverwalter sind von der
Grundgebühr ausgenommen.
(3) 1Die fallbezogene Gebühr entsteht mit jeder Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems
durch den Notar für ein Beurkundungsverfahren oder für eine Beglaubigung
einer qualifizierten elektronischen Signatur. 2Eine Inanspruchnahme nach
Satz 1 gilt als erfolgt, wenn der Notar eine qualifizierte elektronische Signatur mittels
des Videokommunikationssystems erstellt. 3Erfolgt eine Beglaubigung mehrerer qualifizierter
elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die fallbezogene
Gebühr nur einmal.
§ 2
Gebührenhöhe
(1) Die Grundgebühr beträgt 38 Euro für jeden Anwaltsnotar und 118 Euro für jeden
hauptberuflichen Notar pro Monat.
(2) 1Die fallbezogene Gebühr für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems
beträgt 25 Euro im Falle einer Beurkundung und 8 Euro im Falle einer Beglaubigung,
die der Notar mittels des Videokommunikationssystems vornimmt. 2Der
Notar ist verpflichtet, beim Erstellen seiner qualifizierten elektronischen Signatur in
dem Videokommunikationssystem anzugeben, ob es sich um eine Beurkundung oder
eine Beglaubigung handelt.
§ 3
Fälligkeit
Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig.
NotViKo-GebS 563
749
Kostenrecht
und Tabellen