§ 4
Verfahren der Gebührenerhebung
563 NotViKo-GebS
(1) Die Bundesnotarkammer zieht die Gebühren auf der Grundlage einer Sammelrechnung
von dem Notar monatlich ein.
(2) Der Notar erteilt der Bundesnotarkammer ein Lastschriftmandat für ein inländisches
Bankkonto.
§ 5
Absehen von der Gebührenerhebung
Die Bundesnotarkammer kann von der Erhebung von Gebühren absehen, wenn dies
durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn
und soweit die Gebührenerhebung eine unzumutbare Härte für den Gebührenschuldner
darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand
außer Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden Gebühr stünde.
§ 6
Inkrafttreten
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