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4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im
Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen
der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen
hat.
(2) 1Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf
Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. 2Auf Antrag werden auf
die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der
Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu
einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. 3Für die Tätigkeit nach Absatz 1
Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr
nicht als Unterbrechung.
(3) 1Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen
werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich
bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung
entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich
oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb
desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene
Notarstelle gelegen ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit
der notariellen Berufspraxis voraus. 2Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach
Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem
Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen
Notarkammer bestimmt wurde. 3Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden
verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung
oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an
Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden.
4Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung,
die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
§ 6
Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge
bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung
der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei
der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. 2Es sind nur solche
Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. 3Die
Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen
von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
(2) 1Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes
angemessen zu berücksichtigen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des
Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. 3Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu
bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden
können. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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