Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (BGBl. II S. 1282)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Verzeichnisse
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
1. das Urkundenverzeichnis,
2. das Verwahrungsverzeichnis.
§ 2
Akten
Der Notar führt die folgenden Akten:
1. die Urkundensammlung,
2. die Erbvertragssammlung,
3. die elektronische Urkundensammlung,
4. die Sondersammlung,
5. die Nebenakten,
6. die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und
7. die Generalakte.
§ 3
Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden
(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so
herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Satz 1 gilt für
die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend.
(2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.
(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer
und die Jahreszahl anzugeben.
Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische
Dokument entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten
elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl
nicht angegeben werden.
NotAktVV 20
103
Berufs- und
Standesrecht