Dienstordnung für Notarinnen und Notare*)
(DONot)
Fassung ab 1.1.2022
DONot 25
133
Berufs- und
Standesrecht
Abschnitt 1
Amtsführung im Allgemeinen
§ 1
Amtliche Unterschrift
1Die Notarin oder der Notar hat die Unterschrift, die sie oder er bei Amtshandlungen
anwendet, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen.
2Die Unterschrift kann in der Regel auf den Nachnamen beschränkt werden. 3Bei der
Unterschrift soll die Amtsbezeichnung angegeben werden.
§ 2
Amtssiegel
(1) 1Die Notarin oder der Notar führt ein Amtssiegel als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel
in Form der Siegelpresse oder des Petschafts für Lacksiegel nach der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des
Freistaates Sachsen (Wappenverordnung – WappenVO) vom 4. März 2005
(SächsGVBl. S. 40) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über die Gestaltung und Verwendung der Dienstsiegel (VwV Dienstsiegel)
vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift
vom 16. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 82), zuletzt enthalten in
der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339) in der
jeweils geltenden Fassung. 2Die Umschrift enthält den Namen der Notarin oder des
Notars nebst den Worten „Notarin in… (Ort)“ oder „Notar in… (Ort)“. 3Bestehen der
Name, die Amtsbezeichnung und die Ortsangabe zusammen aus mehr als 30
Schreibstellen einschließlich der Leerzeichen, können unwesentliche Bestandteile
weggelassen werden.
(2) Ein Abdruck eines jeden Siegels ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landgerichts einzureichen.
(3) Die Notarin oder der Notar hat dafür zu sorgen, dass die Amtssiegel nicht missbraucht
werden können.
§ 3
Amtsschild, Namensschild
(1) 1Die Notarin oder der Notar ist berechtigt, am Eingang zu der Geschäftsstelle und
an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, ein Amtsschild oder,
sofern es die besonderen örtlichen Verhältnisse gebieten, Amtsschilder anzubringen.
Amtsschilder enthalten das Landeswappen und die Amtsbezeichnung. 2Bei einer
*) Die Neufassungen der DONot stimmen in allen Bundesländern weitgehend überein. Abgedruckt ist die sächs.
VwV-Notardienstordnung vom 17.12.2021 (Sächs. JMBl. S. 121)