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2. Unter Nummer 1 sind alle in das Urkundenverzeichnis eingetragenen Beurkundungen
und Beschlüsse aufzunehmen.
3. Unter Nummer 1 Buchstabe a sind alle Beglaubigungen von Unterschriften oder
Handzeichen aufzunehmen, wobei in Beglaubigungen mit Anfertigung eines
Urkundenentwurfs und ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs aufzugliedern
ist; Urkundenentwürfe sind nur dann aufzunehmen, wenn die Notarin oder der
Notar Unterschriften oder Handzeichen darunter beglaubigt hat.
4. Unter Nummer 1 Buchstabe b sind alle Verfügungen von Todes wegen aufzunehmen.
5. Unter Nummer 1 Buchstabe c sind alle vom Gericht überwiesenen Vermittlungen
von Auseinandersetzungen (förmliche Vermittlungsverfahren) und die in das
Urkundenverzeichnis eingetragenen Beurkundungen und Beschlüsse nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 NotAktVV) aufzunehmen.
6. Unter Nummer 1 Buchstabe d sind sonstige Beurkundungen und Beschlüsse
aufzunehmen; hierunter fällt auch die Beurkundung eines Auseinandersetzungsvertrages,
dem kein förmliches Verfahren vorausgegangen ist.
7. Unter Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sind alle in den sonstigen
Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Anträge auf Erteilung eines Erbscheins
oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses aufzunehmen.
8. Unter Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb sind alle in den sonstigen
Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Auflassungserklärungen aufzunehmen,
die in einer vom Rechtsgrund getrennten Urkunde beurkundet wurden.
9. Sofern die Landesjustizverwaltung dies entsprechend bekanntgemacht hat, sind
unter Nummer 1 Buchstabe d in einem weiteren Doppelbuchstaben cc alle in den
sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen enthaltenen Bescheinigungen der
Notarin oder des Notars aufzunehmen.
10. Unter Nummer 2 sind Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen.
(3) Ist eine Notarin oder ein Notar im Laufe des Jahres ausgeschieden oder ist der
Amtssitz verlegt worden, so ist die Übersicht der Geschäfte von der Stelle (Notariatsverwalterin
oder Notariatsverwalter, Notarkammer, Notarin oder Notar) aufzustellen,
welche die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung genommen hat. Für Notariatsverwalterinnen
und Notariatsverwalter ist die Übersicht gesondert aufzustellen;
Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Ergänzende Regelungen für Erbverträge
§ 8
Erbverträge
1Die Notarin oder der Notar sieht jährlich bis zum 15. Februar das Urkundenverzeichnis
und, soweit vorhanden, das Erbvertragsverzeichnis oder die Erbvertragskartei
nach in notarieller Verwahrung befindlichen Erbverträgen durch, die innerhalb
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