§ 3
Verbot der Mitwirkung als Notar
100 BeurkG
(1) 1Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet
ist,
2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,
2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder früheren Lebenspartners,
3. Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist oder war,
4. Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung
verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat,
5. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine
Person im Sinne der Nummer 4 ist,
6. Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar
oder eine Person im Sinne der Nummer 4 angehört,
7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinne der Nummer
4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer Amts
tätigkeit in der selben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese
Tätigkeit wurde im Auftrage aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung
beteiligt sein sollen,
8. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt
hat oder zu der der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in
einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht,
oder
9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar mit mehr als fünf vom Hundert
der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr
als 2500 Euro beteiligt ist.
2Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne des Satzes 1
Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken*).
(2) 1Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar
früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig
gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter
tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung
gleichwohl vornehmen soll. 2In der Urkunde soll er vermerken, daß dies
geschehen ist.
*) Diese Bestimmung ist nach ganz h.M. im Bereich des hauptberuflichen Notariats nicht anzuwenden, vgl.
Lischka, NotBZ 1998, 208.
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