(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um
1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der
Notar angehört,
2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, deren Organ der Notar
angehört,
3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions
oder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft,
deren Organ der Notar angehört.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 nicht anwendbar.
§ 4
Ablehnung der Beurkundung
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht
vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird,
mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
§ 5
Urkundensprache
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
(2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten.
2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend
kundig ist.
Zweiter Abschnitt
Beurkundung von Willenserklärungen
1. Ausschließung des Notars
§ 6
Ausschließungsgründe
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
1. der Notar selbst,
2. sein Ehegatte,
2a. sein Lebenspartner,
3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen
handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden
Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
BeurkG 100
149
Beurkundungsrecht