§ 7
100 BeurkG
Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf
gerichtet sind,
1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
2. Niederschrift
§ 8
Grundsatz
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung
aufgenommen werden.
§ 9
Inhalt der Niederschrift
(1) 1Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten
sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten.
2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das
dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend,
wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder
Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
§ 10
Feststellung der Beteiligten
(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden,
daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder
wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese
Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift
verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts
angeben.
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