160 GWG
(6) 1Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Rechtsgestaltung, die als Trust errichtet
wurde, wenn das für die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut des Trusts
vorsieht. 2Sieht das für die Errichtung anwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das
dem Trust nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen, die unter Verwendung
dieses Rechtsinstituts errichtet wurden, als Trust.
(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist
1. jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich,
materiell oder immateriell, sowie
2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und
digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermögenswerten
nach Nummer 1 verbriefen.
(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ….
(9) Güterhändler ….
(10) 1Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,
1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen
Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben
oder
2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
2Zu ihnen gehören insbesondere
1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
2. Edelsteine,
3. Schmuck und Uhren,
4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,
5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss
von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.
(12) 1Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein
hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler
Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen
Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt
hat. 2Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
1. Personen, die folgende Funktionen innehaben:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission,
stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
b) Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
180