d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen
hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein
Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
e) Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
f) Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
g) Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
h) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener
Unternehmen,
i) Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder
sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen
oder europäischen Organisation;
2. Personen, die Ämter innehaben, welche in der nach Artikel 1 Nummer 13 der
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L
156 vom 19.6.2018, S. 43) von der Europäischen Kommission veröffentlichten
Liste enthalten sind.
3Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktualisiert und übermittelt der
Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU)
2018/843. 4Organisationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutschland
übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich zum Jahres -
ende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern nach dieser Vorschrift.
(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch
exponierten Person, insbesondere
1. der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
2. ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
3. jeder Elternteil.
(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche
Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass
diese Person
1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist
oder
b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
2. zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen
unterhält oder
3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
GWG 160
181
Beurkundungsrecht