(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass
1. der Geschäftsgegenstand treuhänderisch gehalten wird oder gehalten werden
soll oder
2. ein Treuhandverhältnis anlässlich des Rechtsgeschäfts beendet wird oder werden
soll, und das Treuhandverhältnis keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder
sonstigen rechtmäßigen Zweck hat.
(4) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn
1. gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich
Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat nach§ 261 des Strafgesetzbuches
ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oderrechtshängig ist oder eine solche
Person wegen einer solchen Tat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt
wurde und ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Erwerbsvorgang nicht
ausgeschlossen werden kann oder
2. gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich
Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 2
des Strafgesetzbuches ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oder
rechtshängig ist oder eine solche Person wegen einer solchen Tat innerhalb der
letzten fünf Jahre verurteilt wurde und ein Zusammenhang zwischen dem Tatertrag
oder dem Tatprodukt der Tat und dem Erwerbsvorgang nicht ausgeschlossen
werden kann. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn sich der an dem Erwerbsvorgang
Beteiligte oder der wirt schaftlich Berechtigte im Rahmen des Ermittlungsoder
Strafverfahrens des Verpflichteten als Verteidiger bedient oder bedient hat
oder der Verpflichtete an der Verteidigung im Ermittlungs- oder Strafverfahren
mitwirkende Person im Sinne von § 203Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist.
(5) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass der
Erwerbsvorgang in einemgroben Missverhältnis zu dem legalen Einkommen und Vermögen
eines Veräußerers, Erwerbers oder wirtschaftlich Berechtigten steht.
(6) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter
über eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat vermittelt wird oder werden soll, der
wirtschaftlich Berechtigte nicht in diesem Drittstaatansässig ist und die Zwischenschaltung
der Gesellschaft keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder sonstigen
rechtmäßigen Zweck hat.
(7) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Erwerbsvorgang mit einer grenzüberschreitenden
Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 der Abgabenordnung in
Zusammenhang steht, die ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe f oder Nummer 3 der Abgabenordnung aufweist, und der Verpflichtete als
Intermediär nach§ 138d Absatz 1 der Abgabenordnung mit teilungspflichtig ist.§ 5
Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung. Der Verpflichtete
hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
1. aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten
die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung
schriftlich nachgewiesen wird,
2. eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
GwGMeldV 170
217
Beurkundungsrecht