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3. aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten
nicht erkennbar ist, oder
4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach§ 3 Absatz 1
beglaubigt wurde.
§ 5
Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
1. aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten
die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung
schriftlich nachgewiesen wird,
2. eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
3. aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten
nicht erkennbar ist, oder
4. aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat nach § 3 Absatz 1
beglaubigt wurde.
§ 6
Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang
mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung
1. vollständig oder teilweise wie folgt bezahlt wird oder bezahlt werden soll:
a) Mittels Barmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus
der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr.1889/2005 (ABI. L 284 vom 12.11.2018, 5. 6) oder gleichgestellten Zahlungsmitteln
im Sinne des§ 1 Absatz 4 Satz 4 des Zollverwaltungsgesetzes,
sofern der Betrag mehr als 10.000 Euro beträgt,
b) mittels Kryptowerten im Sinne des§ 1 Absatz 11 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes,
oder c) über ein Bankkonto in einem Drittstaat, es sei denn, ein
Sitz, ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Vertragspartei, die das
Bankkonto verwendet, befindet sich in diesem Drittstaat,
2. erheblich von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes
abweicht, soweit die Differenz nicht auf einer dem Verpflichteten offengelegten
unentgeltlichen Zuwendung beruht,
3. vollständig oder teilweise bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäftes gezahlt
wurde oder gezahlt werden soll, sofern der bezahlte oder noch zu bezahlende
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