Grundbuchordnung
(GBO)
vom 24. März 1897 (RGBl. S. 139)
i. d. F. vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundbuchämter; Zuständigkeiten*)
GBO 200
(1) 1Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden
von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). 2Diese sind für die in ihrem
Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. 3Die abweichenden Vorschriften des § 150
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.
(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige
Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Füh -
rung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient.
2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren
Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und
den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung
einer Doppel buchung zu bestimmen. 2Es kann hierbei auch regeln, inwieweit
Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung
er geben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete
amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.
§ 2
Grundbuchbezirke; Liegenschaftskataster; Abschreibung von Grundstücksteilen
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten
amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er
im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn
die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass
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Liegen -
schaftsrecht
*) Die Paragraphenüberschriften sind nicht amtlich.