§ 4
Gemeinschaftliches Grundbuchblatt
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von
demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt
geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) 1Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung
gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden
sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt
werden. 2In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt
zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige
Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familien -
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
§ 5
Vereinigung von Grundstücken
(1) 1Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden,
wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Eine Vereinigung soll insbesondere
dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet
sind:
1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten mit unterschiedlicher Rangfolge.
3Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das
zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) 1Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben
Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach
§ 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. 2Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der
Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis
besteht. 3Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf
das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. 4Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft
zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
§ 6
Zuschreibung als Bestandteil
(1) 1Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Werden die
Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung
über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird,
für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig,
das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
GBO 200
223
Liegen -
schaftsrecht