§ 6a
Eintragung des Erbbaurechts
200 GBO
(1) 1Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder
Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich
der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1
vorliegen. 2Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden
Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in
Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts
ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen
auf den zu belastenden Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. 3Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu
machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden,
wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen
Erbbaurecht bestellt werden soll.
§ 7
Abschreibung eines Grundstücksteils; Ausnahmen
(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem
Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
(2) 1Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2In diesem Fall soll ein von der für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug
aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil
gekennzeichnet ist. 3Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn
der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet
ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der
Beglau bigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender
Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten
oder von verfälschten Auszügen besteht. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere
Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln
sind. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver -
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
Subjektiv-dingliche Rechte
(1) 1Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf
Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. 2Antragsberechtigt ist
der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
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