Baugesetzbuch
(BauGB)
i. d. F. vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674)
– Auszug –
§ 19
Teilung von Grundstücken
BauGB 210
(1) 1Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgebenene
oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein
Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück
oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer
Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen.
§ 20
(weggefallen)
§ 21
(weggefallen)
§ 22
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) 1Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr
geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Folgendes der Genehmigung unterliegt:
1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1
des Wohnungseigentumsgesetzes,
2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes
bezeichneten Rechte,
3. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn
zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als
Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern
zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung
der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im
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Liegen -
schaftsrecht