210 BauGB
Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern
zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft
ausgeschlossen ist,
5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als
Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage
eines Jahres unbewohnt sind.
2Voraussetzung für die Bestimmung ist, daß durch die Begründung oder Teilung der
Rechte durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch
die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung
des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt werden kann. 3Die Zweckbestimmung eines Gebiets
für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für
die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan
festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren
Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen,
die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung
geprägt sind.
(2) 1Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
vornehmen. 2Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die
Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres
Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke von ihrer
Bekanntmachung rechtzeitig mit. 3Von der genauen Bezeichnung der betroffenen
Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen
werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem
Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder
Teilung der Rechte durch die Regelung des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den
Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt
wird. 2Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen,
wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren
Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung
im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim
Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt
werden. 3Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu
vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(5) 1Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde. 2Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach
Eingabe des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. 3Kann die
Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem
Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum
zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens
jedoch um drei Monate. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner-
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