Reichssiedlungsgesetz*)
vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)
– Auszug –
Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens
§ 4
Erstreckung des Vorkaufsrechts; Ermächtigung
(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- oder Ödland, das in landwirtschaftliche
Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts
durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in
dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung
einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli
1961 (BGBl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes
nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist
keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen
zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.
(2) 1Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft,
die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. 2Hat der Eigentümer das Grundstück
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht
abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden.
3Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu
hören. 4Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für
die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
(3) 1Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag
ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. 2Dem Siedlungsunternehmen
gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile
des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen,
auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße
auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.
(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens
eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete
Stelle das Vorkaufsrecht hat.
RSiedlG 221
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Liegen -
schaftsrecht
*) Maßgabe gemäß Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages:
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende
Verpflichtung besteht nicht.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung
vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.
**) Die Paragraphenüberschriften sind nicht amtlich.