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5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des
Erbbau rechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen
Erb bauberechtigten zu verkaufen.
§ 3
Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an
dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht
einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.
§ 4
Verjährung des Heimfallanspruchs
Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5)
verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer
von dem Vorhan densein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in zwei Jah ren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
§ 5
Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte
zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers
bedarf.
(2) 1Als Inhalt der Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte
zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld
oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
2Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der
Hypo thek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung
des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers
erfolgen.
§ 6
Fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers
(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten
über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen
Verfügung verpflich tet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche
Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen
eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll,
kann sich der Grund stückseigentümer nicht berufen.
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