§ 7
Anspruch auf Zustimmung
ErbbauRG 235
(1) 1Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung
des Erb baurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet
wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung
der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so
kann der Erbbauberechtigte verlan gen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung
zur Veräußerung erteilt. 2Dem Erbbau berechtigten kann auch für weitere Fälle
ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung einge räumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
verein bar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht
wesentlich beein trächtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen,
daß der Grundstückseigen tümer die Zustimmung zur Belastung erteilt.
(3) 1Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund
verwei gert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt
werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. 2§ 40 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
§ 8
Vollstreckungsmaßnahmen in das Erbbaurecht
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte
des Grund stückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen
würden.
3. Erbbauzins
§ 9
Begriff des Erbbauzinses
(1) 1Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen
(Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz
buchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. 2Die zugunsten der Landesgesetze
bestehenden Vorbe halte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses
kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem
Grundstück getrennt werden.
(3) 1Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
1. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt,
wenn der Grund stückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im
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Liegen -
schaftsrecht