242 Genehmigungserfordernisse
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Tatbestand Anwendungsbereich/ Zuständige Behörde/
Ausnahmen Voraussetzungen
eines Bebauungsplanes und sind
nicht Wirtschaftsstelle eines
land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs, § 4 Nr. 4 GrdstVG
– Veräußerungen zur Durchführung
einer Flurbereinigung, § 4 Nr. 3
GrdstVG
Landesrechtliche Freistellungen:
– Bbg: Grundstücke < 20.000 qm
(§ 1 AGGrdstVG)
– MV: Grundstücke < 20.000 qm
(§ 1 AGGrdstVG)
– S: bei Veräußerungen an
Gemeinden, Verwaltungsverbänden
oder Landkreise, in denen
das Grundstück liegt
< 10.000 qm, sonst Grundstücke
< 5.000 qm (§ 3 SächsAgrarAÜG),
Zusammenrechnung bei Veräußerung
aus einer einheitlichen
Fläche heraus, immer bei Hofstelle,
Weinbau, Erwerbsgartenbau,
oder Teichwirtschaft
– SA: unbebaute Grundstücke
< 20.000 qm (§ 1 Abs. 1
AGGrdstVG), mit einem für die
land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung geeigneten Wirtschaftsgebäude
bebaute und in der
Bauleitplanung als land- oder
forstwirtschaftliche Fläche dargestellte
Grundstücke < 2.500 qm
(§ 1 Abs. 2 AGGrdstVG)
– Th: Grundstücke < 2.500 qm
(§ 1 GrdstVG-GenehmG)
Versagungsgründe
(§ 9 GrdstVG):
– Ungesunde Bodenverteilung
(Verschlechterung der
Agrarstruktur), § 9 Abs. 1
Nr. 1 GrdstVG
– unwirtschaftliche Aufteilung
räumlich oder wirtschaftlich
zusammenhängender Grundstücke
(Nr. 2), d.h. Verlust der
Lebensfähigkeit als landwirtschaftlicher
Betrieb, Land -
wirtschaftsgrundstücke
< 10.000 qm, Forstwirtschaftsgrundstücke
< 35.000 qm,
Widerspruch zu voraus -
gegangener Flurbereinigung
(Abs. 3 Nr. 1–4)
– Grobes Mißverhältnis zwischen
Grundstückswert und
Gegenleistung (Nr. 3), nur bei
Veräußerung für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke
zu beachten
– Härteklausel zugunsten Veräußerer,
§ 9 Abs. 7 GrdstVG
Grundbuchverfahren
– Grundbuchamt kann
Bestandskraftzeugnis (§ 6
Abs. 3 GrdstVG) oder Bedingungszeugnis
(§ 11 Abs. 2
GrdstVG) verlangen
– Negativzeugnis nach
§ 5 GrdstVG
2. Vermögensrechtliche
Genehmigung
zur Sicherung
der vermögensrechtlichen
Ansprüche von
Restitutions -
berechtigten,
§ 2 GVO
Anwendungsbereich:
– Grundstück im Beitrittsgebiet,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 GVO
– Übertragung von Allein- oder Miteigentum
(§ 3 Satz 2 Nr. 1 GVO)
an Grundstücken (auch Teilen),
von Wohnungseigentum (§ 3
Satz 2 Nr. 2 GVO), Rechten an
Ge bäuden, § 3 Satz 1 GVO.
Nicht erfasste Tatbestände: Erb -
anteilsübertragung, Abtretung
von Restitutionsansprüchen,
Abtretung von Anteilen an Grundstücks
GbR, Vertragsaufhebung
– Erbbaurechtsbestellung, jeweils
im Beitrittsgebiet, § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 GVO
– Zugrunde liegender schuldrecht -
licher Vertrag; dessen Genehmi-
Zuständige Behörde:
– Landkreise und kreisfreie
Städte (§ 8 Satz 1 GVO), Konzen
tration auf be stimmte
Behörden gemäß landesrechtlichen
Konzentrationsverordnungen
(§ 10 Abs. 2 GVO)
– THA/BvS erteilt Genehmigung
selbst, wenn sie ver fügungs -
befugt ist, § 8 Satz 2 GVO
Voraussetzungen:
– Genehmigungsanspruch,
wenn innerhalb Antragsfrist
kein Restitutionsantrag eingegangen,
ein solcher zurückgenommen
oder bestandskräftig
abgelehnt ist, bei Zustimmung
des Anmelders und bei er -