MaBV 251
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler,
Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)
vom 20. Juni 1974 (BGBl. I S.1314)
i. d. F. vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550)
– Auszug –
§ 3
Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
(1) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen das § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen
oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam
ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese
Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem
Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder
Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung
an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht
sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder
Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch
vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung
im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet
wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht
oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden
darf, oder,
b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbe -
treibenden bestätigt worden ist, dass
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen
werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein
Monat vergangen ist.
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Liegen -
schaftsrecht