263a HGB nach MoPeG
2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und Wohnort;
b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit
gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im
Partnerschaftsregister eingetragen ist.
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen,
hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.
(4) 1Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister
eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
1. der Statuswechsel zu dem anderen Register nach Absatz 3 angemeldet wurde,
2. der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
3. das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an
das für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.
2§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) 1Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für
die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen
Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang
eingetragen ist, zu enthalten. 2Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben
hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
und die neue Registernummer mit. 3Die Ablehnung der Eintragung teilt
das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit,
sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen
anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter
aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis
eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(7) 1Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern
zu bewirken. 2Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung
ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen. 3Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft,
ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
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