§ 5 a Unternehmergesellschaft
GmbHG 264
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag
des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend
von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital
in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen
ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. für Zwecke des § 57c;
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag
aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender
Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals
nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4
keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
§ 6 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person
sein. 2Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder
teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)*)
unterliegt,
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz
oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens
(Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (lnsolvenzstraftaten),
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Wirtschaftsrecht
*) Bis 31.12.2022: § 1903 BGB.