264 GmbHG
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs,
§ 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizi -
tätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der
Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
3Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. 4Satz 2 Nr. 3
gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in
Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden.
2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe
der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Ge -
schäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung
dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht
Geschäftsführer sein kann die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft
solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr
gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
§ 7 Anmeldung
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht
Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. 2Insgesamt
muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamt -
betrag der ein gezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Ge -
schäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals
gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien
Verfügung der Geschäftsführer stehen.
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