Aktiengesetz
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
– Auszug aus der ab 1.1.2024 geltenden Fassung –
§ 1 Wesen der Aktiengesellschaft
(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
§ 2 Gründerzahl
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder
mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
§ 3 Formkaufmann. Börsennotierung
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand
des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu
einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und
überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar
zugänglich ist.
§ 4 Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung
„Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten.
§ 5 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.
§ 6 Grundkapital
Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten.
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
AktG 266
445
Wirtschaftsrecht