§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
266 AktG
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet
werden.
(2) 1Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. 2Aktien über
einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. 3Für den Schaden aus der Ausgabe sind
die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. 4Höhere Aktiennennbeträge
müssen auf volle Euro lauten.
(3) 1Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. 2Die Stückaktien einer Gesellschaft
sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. 3Der auf die einzelne Aktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten.
4Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis
ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der
Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe
der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
§ 9 Ausgabebetrag der Aktien
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht aus -
gegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.
§ 10 Aktien und Zwischenscheine
(1) 1Die Aktien lauten auf Namen. 2Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde
bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b) einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland -
Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen
und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer
sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU
und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABI. L 257 vom 28. 8. 2014, S.1) oder
c) einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5
Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.
446