§ 2
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Pandemie 268
Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch
schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter
gefasst werden.
§ 3
Genossenschaften
(1) 1Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können
Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden,
wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine
Regelungen zu schriftlichen oder elek tronischen Beschlussfassungen einschließlich
zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt
Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische
Präsenz der Mitglieder ein. 2Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen,
dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis
der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. 3Bei
jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung, auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung,
mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. 4Die Anfechtung
eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen
in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des
Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen
im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es
sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für
Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a des Genossenschaftsgesetzes gelten
die Sätze 1 bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen
ohne physische Prä senz der Vertreter ohne entspechende Regelungen in der
Satzung zulässig.
(2) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die
Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare
Benachrichtigung in Textform erfolgen.
(3) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die
Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(4) Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung
eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder
eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) 1Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt
auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. 2Die
Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft
darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.
(6) Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie
gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne
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Wirtschaftsrecht