268 Pandemie
Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform
oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 4
Umwandlungsrecht
Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die
Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor
der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers
im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der
Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen,
und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung
der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,
die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die
Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss
ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu
dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen
in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit
gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen
sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
(4) 1Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und
Gliederungen der Parteien entsprechend. 2Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und
Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen
Organe entsprechend. 3Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und
die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. 4Die
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung
in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl
an verschiedenen Orten zulassen. 5§ 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unbe -
rührt.
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