§ 6
Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt
bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis
zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
§ 7
Übergangsregelungen
(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn
anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.
(2) § 2 ist auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis
einschließlich 31. August 2022 stattfinden.
(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die bis einschließlich
31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen,
die bis einschließlich 31. August 2022 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen,
die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf bis
einschließlich 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern
und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats
einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die bis einschließlich
31. August 2022 stattfinden, anzuwenden.
(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.*)
(5) § 5 ist nur anzuwenden
1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen
von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen
und Gliederungen von Parteien sowie
2. Versammlungen oder Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August
2022 stattfinden.
§ 8
Verordnungsermächtigung
(gegenstandslos)
Pandemie 268
483
Wirtschaftsrecht
*) Verlängert bis 31. Dezember 2021 durch VO vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 2258)